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BGH, 31.01.1952 - III ZR 1/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Besoldung eines Landgerichtspräsidenten im Ruhestand - Begriff der "ständigen Bevölkerung" eines Gebietes aus Sicht des Statistischen Reichsamts und des Statistischen Landesamts - Auswirkungen einer Erhöhung der Bevölkerungszahl auf die Besoldung eines ...
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BGHZ 4, 380
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 04.03.1932 - III 205/31
1. Ist der maßgebende Zeitpunkt für die Entstehung vermögensrechtlicher Ansprüche …
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 1/51
Die Grundsätze der Entscheidung RGZ 135, 351 ff (355) sind deshalb nicht anwendbar, weil es sich dort um die Beförderung eines Kanzleiinspektors zum Kanzleidirektor handelte, also um die Erlangung eines neuen, vorher nicht bekleideten Amtes.
- BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 13.16
Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung
a) Ein derartiges Erfordernis folgt zunächst nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 - III ZR 1/51 - (BGHZ 4, 380). - BVerwG, 17.04.1975 - II C 30.73
Individualisierung eines Besoldungsanspuchs - Besoldungsgruppe des Dienstgrades …
Nichts anderes folge aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380).Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Meinung, daß für den Kläger der Anspruch auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 kraft Gesetzes begründet worden sei, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380).
- BVerwG, 07.10.1955 - II C 27.54
Rechtsmittel
Ein Anfechtungs- und Vornahmeurteil, das die Ablehnung der Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b aufhöbe und den beklagten Minister zur Vornahme dieser Einweisung verpflichte, würde nicht eine gleichwertige Rechtswirkung erzeugen, wie sich in einem zivilgerichtlich entschiedenen, vergleichbaren Falle (BGHZ 4 S. 380) gezeigt habe.Hieraus folgt unter Berücksichtigung dessen, daß es nicht etwa auf den zuletzt wirklich gezahlten Betrag ankommt, sondern auf den Betrag, auf den der Beamte zuletzt einen Rechtsanspruch hatte (so auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4 S. 380 [384]; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz (Bundesfassung) 1951, § 80 Anm. II 3; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz 1938, § 80 Anm. 2), daß sowohl die Besoldungsgruppe, der der Beamte vor Eintritt oder vor Versetzung in den Ruhestand angehört hat, als auch der Zeitpunkt, von dem an er einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe hatte, für die Höhe der Versorgungsbezüge bedeutsam sind und damit über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortdauernde Wirkungen äußern.
- BGH, 18.03.1953 - II ZR 182/52
Wiedereinsetzung bei verzögerter Postzustellung
Insoweit ist es nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGHZ 6, 369; 4, 389 [BGH 31.01.1952 - III ZR 1/51][396]; RGZ 167, 213). - BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57
Rechtsmittel
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1955 (ZBR 1955 S. 188; vgl. auch BGHZ 4, 380 [384]) vertretene Meinung richtig ist, es komme für die Berechnung der Jahresfrist dieser Vorschrift nicht auf die effektive Auszahlung der Dienstbezüge, sondern allein darauf an, seit wann der Beamte die Bezüge aus dem letzten Amt "zu Recht" erhalten habe. - BVerwG, 22.05.1962 - VI C 150.60
Rechtsmittel
Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380 [386]). - BGH, 29.04.1953 - II ZR 132/52
Wiedereinsetzung für Konkursverwalter
Es hat daher auch festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, welche das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1951 gewährt hat, vorgelegen haben (BGHZ 6, 369; 4, 389) [BGH 31.01.1952 - III ZR 1/51]. - BGH, 30.04.1959 - III ZR 223/57
Rechtsmittel
Zwar ist es richtig, daß ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt nicht allein aus der Besoldungsordnung hergeleitet werden kann, und daß auch die Aufnahme eines Postens in den Haushaltsplan einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft für sich allein keine ausreichende Grundlage für einen bestimmten Zahlungsanspruch eines Beamten abgibt, daß es dazu vielmehr eines Verwaltungsaktes bedarf (vgl. BGHZ 4, 380, 386/7). - BGH, 07.03.1955 - III ZR 150/53
Rechtsmittel
Aus dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung des § 80 Abs. 2 DBG, "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor einem demnächstigen Ausscheiden des Beamten zu vermeiden, haben Rechtslehre und Rechtsprechung die durchaus zu billigende Ansicht entwickelt, daß der Beamte die höheren Bezüge aus der Beförderungsstelle ein volles Jahr "zu Recht erhalten" haben muß; d.h. für den Regelfall, daß diese höheren Bezüge dem Beamten auch ein Jahr lang rechtlich zugestanden haben müssen, unabhängig davon, ob sie ihm auch wirklich gezahlt worden sind (vgl. BGHZ 4, 380 [384]).